ix 3/04 Seite 98/99 Report/Recht
Zitat: "Denn § 206 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) verbietet es Inhabern oder Beschäftigten eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post oder Telekommunikationsdienste erbringt, unbefugt eine dem "Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung zu unterdrücken". Die Vorschrift sieht bei einem Verstoß eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses vor eigenmächtigen Eingriffen durch das mit der Vermittlung der Kommunikationsvorgänge beauftragte Unternehmen.
Insofern gilt für E-Mail-Verantwortliche keine andere Regelung als zum Beispiel für einen Postboten, der eigenmächtig Werbesendungen aussortiert und entsorgt."
Der Artikel dreht sich um Spammails, und das automatische Aussortieren der Provider.
Die Blacklist für dynip-Zugänge ist von daher gegen deutsches Recht, solange der Empfänger (z.B. Inhalber einer @t-online Mailadresse) nicht ausdrücklich der automatischen Löschung bestimmter Mails zustimmt, oder es irgendwo in den AGB's vermerkt ist.
Bzw. es sollte dem Nutzer angeboten werden, die Filtersystem einzustellen für den eigenen Account.
Beides macht die Telekom meines Wissens nach nicht.
Der/die Admins müssten mit oben angegeben Strafen rechnen. Also wer klagen will, ruhig zu
Die Telekom hat die Filter eh nur eingesetzt, dass man auf ihren Kostenpflichtigen SMTP-Relay Server angewießen ist.
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