Moin auch,
Gegenüber der Eintragung einer Marke können Löschungsansprüche gelten gemacht werden. So kann gem. § 50 MarkenG jederzeit bei entgegenstehenden absoluten Schutzhindernissen ein Antrag auf Löschung beim DPMA gestellt werden.
Das DPMA selbst kann gem. § 50 Abs. 3 MarkenG von Amts wegen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung die Löschung der eingetragenen Marke betreiben, sofern daran ein öfffentliches Interesse besteht und die Fehleintragung offenkundig ist.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die Fälle, in denen die Eintragung relativen Schutzhindernissen entgegensteht. Dies gilt demzufolge dann, wenn der Inhaber des prioritätsälteren Rechts bemerkt, daß eine neu eingetragene Marke mit seinem Kennzeichen verwechselbar oder gar identisch ist.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören auch die Fälle der Markenpiraterie, in denen rechtsmißbräuchliche und sittenwidrige Eintragungen vorgenommen wurden.
Ein Löschungsanspruch besteht demnach bei:
- Ähnlichkeit gem. §§ 9, 51, 52, 55 MarkenG
- Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Ziff. 2, 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG
- Rufausbeutung/Verwässerung einer bekannten Marke gem. §§ 9 Abs. 1 Ziff. 3, 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG
- prioritätsälteren notorisch bekannten Marken
- Bezeichnung/Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gem. §§ 10, 12 MarkenG
- sonstigen älteren Rechte i.S.v. § 13 Abs. 2 MarkenG
- Verfall gem. §§ 49, 52, 53, 55 MarkenG
- Nichtigkeit gem. §§ 50, 51, 52, 54, 55 MarkenG
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